Baumann IT MANagement

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ralf Baumann Datentechnik


§ 1 Allgemeines
Im folgenden wird die Firma Ralf Baumann IT-Management kurz als Fa. bitman bezeichnet. Alle Verträge über Lieferungen oder Serviceleistungen werden zu diesen Bedingungen abgeschlossen, sei denn, daß Sonder-Vertragsbedingungen
greifen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle etwaigen zukünftigen Geschäfte, auch wenn die Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von
der Fa. bitman schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Lieferung und Preisstellung gelten ab Lager Wenkheim, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. In einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren
werden nur dann als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3 Bestellung und Auftragserteilung
Ein Vertrag kommt nicht bereits durch eine rechtsverbindliche Bestellung, sondern erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. bitman zustande, spätestens aber mit der Erfüllung oder einem Erfüllungsangebot der Fa. bitman.

§ 4 Gefahrenübergang und Lieferung
Die Lieferung von Waren erfolgt auch bei einer zugesicherten Übernahme der Transportkosten ausschließlich auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Waren an den Käufer oder eine den Transport ausführende Person geht das Risiko auf den Käufer über, auch im Falle des zufälligen Unterganges, der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes der Ware. Leistungsort ist der Sitz der Fa. bitman. bitman ist zu Teillieferungen berechtigt, diese können
jeweils nach ihrer Ausführung auch teilweise abgerechnet werden.

§ 5 Preise und Zahlung
Alle von der Fa. bitman angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer kommt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen im voraus oder bei Lieferung ohne Abzug zahlbar; Skontoabzüge sind nur möglich, wenn sie vereinbart und entweder auf Auftragbestätigungen oder auf Rechnungen ausgewiesen sind. Schecks werden nur zahlungshalber unter Abzug etwaiger Einziehungsgebühren
angenommen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Kommt ein Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist die Fa. bitman berechtigt, Zinsen in Höhe des
von Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz bei sofortiger Zinsfälligkeit zu berechnen. Kommt ein Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug bzw. werden Schecks oder Wechsel des Käufers nicht eingelöst, so ist die Fa. bitman berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn weitere Wechsel oder Schecks angemommen worden sind. In diesem Falle darf die Fa. bitman auch für sämtliche sonstigen gegenüber dem Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurücktreten und/oder -
soweit gesetzlich zugelassen - Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
Alle von der Fa. bitman an den Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und der Fa. bitman Eigentum der Fa. bitman. Der Käufer darf die unter dem Eigentumsvorbehalt der Fa. bitman stehende Ware weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware der Fa. bitman unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten, die Zugriff auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nehmen, das Eigentum der Fa. bitman
sofort zur Kenntnis zu bringen. Der Käufer hat eine ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu
behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Raub, Diebstahl, Feuerschaden, Wasserschaden und Vandalismus zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine etwaigen künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im
Hinblick auf die gelieferte Vorbehaltsware an die Fa. bitman ab. Der Käufer hat die Kosten aller Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums der Fa. bitman dienen, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche
Maßnahme fehlschlägt, objektiv aber geboten erscheint. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, ist die Fa. bitman berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Käufer hat die Ware dann sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom Vertrag durch die Fa. bitman liegt nur dann vor, wenn die Fa. bitman den Rücktritt
ausdrücklich schriftlich erklärt hat.

§ 7 Lieferfristen
Die Fa. bitman bemüht sich, angegebene oder vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Wird eine verbindliche Lieferzusage um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Käufer der Fa. bitman eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen, die
mit der Bekanntgabe an die Fa. bitman zu laufen beginnt. Soweit daraufhin keine Einigung über ein neues Lieferdatum zustande kommt, kann der Käufer nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle bestehen Schadensersatzansprüche des Käufers nur dann, wenn die Fa. bitman einen Schaden beim Käufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; weitergehende Ersatzansprüche des Käufers sind - soweit gesetzlich zugelassen - ausgeschlossen. Macht der Käufer von seinen vorgenannten Rechten nicht unverzüglich Gebrauch,
so stehen ihm keinerlei Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferzusagen zu.

§ 8 Gewährleistung
Die Fa. bitman gewährleistet für den Verkauf neuer Waren an den Käufer (als Endverbraucher) eine dem jeweiligen Technikstand eines Warentyps entsprechende Fehlerfreiheit; die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe der Ware an den Käufer oder - im Falle der Versendung - ab Übergabe an das Transportunternehmen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der Fa. bitman durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Sollte der Versuch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen sein, so ist der Käufer zur  angemessenen Minderung des Kaufpreises oderwahlweise zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, daß der Käufer der Fa. bitman eine Nachfrist von mindestens vier Wochen per eingeschriebenem Brief gesetzt hat. Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die Fa. bitman sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen; dies gilt sowohl für Schäden wie auch für Mangelfolgeschäden. Von diesem Haftungsausschluß ausgenommen sind Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fa. bitman beruhen bzw. aufgrund des Fehlens einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft aufgetreten sind. Eine Gewährleistung dafür, daß der Kaufgegenstand in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet, wird nicht gegeben. Der Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht eingehalten, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Der Gewährleistungsanspruch verfällt auch dann, wenn der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich der Fa. bitman schriftlich anzeigt. Auf Verlangen der Fa.bitman hat der Käufer im Gewährleistungsfalle auf eigene Kosten die beanstandete Ware unter genauer Angabe der Beanstandung und der Rechnungsnummer zur Fa. bitman zu verbringen. Kosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

§ 9 Standard-Software
Die Fa. bitman veräußert Software (Standard-Software) als Handelsware. Der Käufer erklärt hiermit, daß er die Liefer- und Vertragsbedingungen des Softwareherstellers bzw. Softwarelieferanten sowie die Urheberrechte des Softwareherstellers bzw. Lizenzinhabers anerkennt. Der Käufer wird inbesondere die entsprechenden Kopierverbote für die Lizenzen
beachten bzw. nach Kräften darauf hinwirken, daß Dritte (z.B. Arbeitnehmer) keine entsprechende Zuwiderhandlung begehen. Ist einer Software ein (zusätzlicher) Software-Vertrag bzw. ein Schriftstück mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareherstellers bzw. Lizenzinhabers beigepackt, so ist der Käufer verpflichtet, diese Verträge bzw. Bedingungen anzuerkennen und evtl. durch Unterschrift zu bestätigen, wenn der Hersteller oder Lizenzinhaber dieses vorsieht.

§ 10 Ausschluß werksvertraglicher Zuordnung
Sämtliche Dienstleistungen, die die Firma bitman in Zusammenhang mit der Installation, Konfiguration und Wartung von EDV-Systemen erbringt, unterliegen dem Dienstvertragsrecht. Da EDV-Dienstleistung in hohem Maße von komplexen Informationen abhängig ist, die teils nur den Herstellern zugänglich sind, fallen Stundensätze unabhängig vom Eintreten des gewünschten Erfolges an.

§ 11 Datensicherung
Der Käufer / Kunde ist verpflichtet, von allen Daten angemessen zeitnahe Kopien zu erstellen, da jederzeit die Gefahr besteht, daß Daten durch Defekte, Ausfälle, Softwarefehler und Fahrlässigkeit etc. unwiederbringlich verlorengehen. Datenkopien müssen in angemessenen Abständen erfolgen. Mindestens ein Kopiensatz ist außer Haus aufzubewahren. Der Einsatz eines aktuellen Virenscanners wird empfohlen, insbesondere bei sonst ungesicherten Anlagen. Der Kunde sorgt auf eigene Kosten dafür, daß die entsprechenden Datensicherungsmedien und Datensicherungsgeräte in einem einwandfreien, funktionssicheren Zustand sind und nicht durch Defekt oder Dejustage beeinträchtigt sind. Für die regelmäßige Überprüfung der Geräte/Medien sowie für eine angemessene Anzahl der Kopiermedien sorgt der Kunde auf eigene Kosten selbst, dies gilt auch innerhalb der Garantiezeit. Direkt vor jeder Arbeit an der Anlage durch Servicepersonal sind doppelte Sicherungssätze anzufertigen, die mit dem Vergleich von rückgesicherten Daten gegenzuprüfen sind. Da gerade in Netzwerkanlagen Wechselwirkungen nicht ausgeschlossen sind, sind auch sämtliche Arbeitsstationen separat zu sichern.

§ 12 Warenrücksendungen
Warenrücksendungen sind nur mit der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung der Fa. bitman zulässig. Im Falle der vereinbarten Warenrücknahme wird grundsätzlich eine Kostenpauschale erhoben.

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtsanwendung
Soweit dies gesetzlich möglich und zulässig ist, soll für den Gerichtsstand folgendes gelten: Für alle eventuellen Streitigkeiten mit der Fa. bitman aus einer Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz der Fa. bitman vereinbart. Erfüllungsort ist Wenkheim. Es wird vereinbart, daß ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung kommt; internationales Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 14 Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

AGB-Fassung vom 19.1.2023

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